Was ist die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB?

Zuletzt aktualisiert: 01.02.2022

Gemäß der vorangegangenen Darstellung kann der Erwerber auch Eigentümer von Sachen werden, wenn der Veräußerer selbst nicht der Eigentümer ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Erwerber zum Zeitpunkt, in dem er das Eigentum erwerben würde, gutgläubig ist (§ 932 BGB). Bei beweglichen Sachen (außer z. B. bei Kraftfahrzeugen) wird der gute Glaube vermutet, was bedeutet dass der Erwerber seine Gutgläubigkeit nicht beweisen muss.

§ 1006 BGB normiert eine Eigentumsvermutung für bewegliche Sachen. Danach wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist. Allerdings gilt diese Vermutung nicht gegenüber einem früheren Besitzer, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder in anderer Weise abhanden gekommen ist, außer wenn es sich z. B. um Geld handelt. Zudem wird zugunsten eines früheren Besitzers vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache war.

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