Welche Definitionen im Wettbewerbsrecht gibt es?

Zuletzt aktualisiert: 14.03.2022

Nach der Klarstellung über den Zweck dieses Gesetzes (§ 1 UWG) finden sich einige Definitionen (§ 2 UWG). Da diese Definitionen in den „Allgemeinen Bestimmungen“ stehen, sind sie „vor die Klammer gezogen“ und gelten somit für das gesamte Wettbewerbsrecht. 

§ 2 Abs. 1 UWG definiert einige Begriffe, die bereits in § 1 UWG genannt sind. Diese sind: Geschäftliche Handlung, Marktteilnehmer und Mitbewerber. Außerdem werden die Begriffe Nachricht, Verhaltenskodex, Unternehmer und fachliche Sorgfalt definiert. Abs. 2 dagegen verweist auf den Verbraucherbegriff des § 13 BGB.

Was sind geschäftliche Handlung?

Das UWG bezweckt den Schutz vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Eine geschäftliche Handlung ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren bzw. Dienstleistungen oder mit dem Vertragsabschluss bzw. der Vertragsdurchführung über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Dabei gelten auch Grundstücke als Waren sowie Rechte und Verpflichtungen als Dienstleistungen.

Die geschäftliche Handlung kann als zentraler Begriff des UWG angesehen werden. Nach seiner Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist hierzu folgendes nötig:

  • Verhalten einer Person.
    Das „Verhalten einer Person“ ist auch wegen des Wortes „jedes“ weit zu fassen und kann eine Handlung (Tun oder Unterlassen) oder auch eine verbale Äußerung sein.
  • Unternehmensbezug der Handlung.
    Es „zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens“ gehandelt werden. Hieraus leitet sich ab, dass das Wettbewerbsrecht nur für den Wettbewerb zwischen Unternehmen anwendbar ist. Somit ist das UWG für rein privatwirtschaftliche oder für öffentlich-rechtliche Handlungen nicht einschlägig.

Beispiel:
X beantragt die Internetadresse www.x-mustermann.com. Auch wenn diese Top-Level-Domain eine .com-Domain darstellt und „com“ für das englische Wort „commercial“ steht, kann hieraus alleine nicht abgeleitet werden, ob eine geschäftliche oder z. B. lediglich eine private Handlung vorliegt, da jedermann eine solche Domain beantragen kann.

  • Marktbezug der Handlung.
    Ein Marktbezug der Handlung ist immer dann gegeben, wenn sie Auswirkungen auf Marktteilnehmer hat. Das Merkmal der Öffentlichkeit muss dabei nicht erfüllt sein. Keinen Marktbezug hingegen haben rein unternehmensinterne Handlungen. Im Zweifel muss der Marktbezug per Auslegung situativ ermittelt werden.
  • Die Handlung muss vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss stattfinden.
    Die geschäftliche Handlung kann somit auch im vorvertraglichen Stadium stattfinden. Erfolgt die Handlung hingegen nach Vertragsschluss, so kann es zu Konflikten mit entsprechenden Regelungen im BGB kommen. Hat beispielsweise eine Schlechtleistung einen wettbewerbsrechtlichen Bezug, dann sind die Vorschriften des UWG anwendbar.
  • Es muss ein objektiver Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren bzw. Dienstleistungen bestehen.
    Hiermit wird bezweckt, dass nicht erwerbswirtschaftliche Handlungen nicht unter das UWG fallen sollen.

Was sind Marktteilnehmer?

§ 1 S. 1 UWG bezieht die „sonstigen Marktteilnehmer“ in den Schutz vor unlauteren geschäftlichen Handlungen mit ein. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG sind Marktteilnehmer (neben Mitbewerbern und Verbrauchern) alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind. Darunter fallen die gewerbliche Verbraucher, die Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

Beispiel:
Die Brauerei B droht dem Gastwirt G mit der Kündigung des Bierlieferungsvertrags, wenn G seine Speisen nicht von bestimmten Lieferanten bezieht. G ist als sonstiger Marktteilnehmer zu betrachten.

Was sind Mitbewerber?

Mitbewerber ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmen ist immer dann anzunehmen, wenn sie versuchen, gleiche oder gleichartige Waren innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen (vgl. OLG Braunschweig 2010, Aktenzeichen 2 U 225/09).

Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um gleichartige Waren handeln. Spricht ein Unternehmen ganz gezielt die Käufergruppe von andersartigen Produkten an, dann wird damit ebenfalls ein Wettbewerbsverhältnis geschaffen.

Beispiel:
In der Werbung hieß es: „Onko Kaffee können Sie getrost statt Blumen verschenken“. Hier fand Werbung für ein Substitutionsgut statt. Dennoch lag in diesem Fall ein Wettbewerbsverhältnis vor, weil die branchenfremde Kaffeerösterei ganz gezielt Blumenkäufer angesprochen hat und somit ein Wettbewerbsverhältnis geschaffen hat (BGH GRUR 1972, 553 ff.; Lehr 2007, S. 19).

Was ist eine Nachricht?

Eine Nachricht ist jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird. Dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können.

Was ist ein Unternehmer?

Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG). Die geschäftlichen Handlungen können dabei auch bereits im vorvertraglichen Verhältnis stattfinden. 

Was ist ein Verbraucher?

Zwar wird der Verbraucherbegriff bereits in § 1 Abs. 1 UWG verwendet, jedoch enthält das UWG keine eigene Begriffsdefinition. Es wird in § 2 Abs. 2 UWG jedoch auf den Verbraucherbegriff des § 13 BGB verwiesen. Da § 13 BGB entsprechend gelten soll, ist die dortige Definition („ein Rechtsgeschäft … abschließt“) entsprechend erweitert auszulegen, da die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch für die Zeit vor Vertragsschluss einschlägig sind.

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