Was ist ein Darlehen?

Zuletzt aktualisiert: 06.03.2023

Kredit ist eine schuldrechtliche Vereinbarung, bei dem ein Kreditor einem Darlehensnehmer Leistung oder taugliche Dinge zum Besitztum überträgt und der Kreditnehmer zugesagt ist, nach Zeitablauf oder Demission Dinge ähnlicher Natur, Gütigkeit und Zahl an den Kreditgeber zurückzugewähren.

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Wie entstand das Wort „Darlehen“?

Aus dem althochdeutschen analêhan für Kredit stammt der Begriff Kredit dem Sprachwissenschaftler Eberhard Gottlieb Graff zufolge. Ausleihen enthält das Morphem lêhan. Das Morphem weist wahrscheinlich auf das Sachdarlehen als Nachbarschaftshilfe hin. Der Kredit dürfte lediglich im 16. Jahrhundert in Deutschland während des Geschäftsverkehres, der aufblühend ist, die Wichtigkeit von Ausleihe von Geldleistung bekommen haben. Wonach ein austriakisches Weistum von 1581 den Kredit erstmalig auf Geldbeträge bezog, weisen die Gebrüder Grimm in ihrem Wörterverzeichnis auf Leihen hin.

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Wie sah das Darlehensvertragssystem im antiken Mesopotamien aus?

Die Geldleihe ist in Mesopotamien seit dem Zentrum des Jahrtausends, das 3. ist, v. Chr. nachgewiesen. Aus der Ur-III-Zeit um 2100 v. Chr. stammen die ersten mesopotamischen Kreditverträge und die ersten mesopotamischen Kreditverträge kannte den Kredit als Teil eines betonten Vertragssystems mit erklärten Formblättern. Da Kaufverträge Barkäufe waren, die Vorarbeiten hervorrufen konnten, wurden die nochmal erbringenden Geldleistungen als Kredite aufgebaut und mittels Korn beziehungsweise Metallen abbezahlt. Speziell durch den Kreislauf von Tafelsilber und Korn wurden Sachdarlehen so zum ausgesprochenem Element der Volkswirtschaft, die altbabylonisch ist. Veranlagungen waren oft in den Dokumenten festgesetzt wie Gewährleistungsregeln oder Forderungsabtretungen. Die Verzinsung hieß in Babylonien sibtu, er betrug 33 1 / 3 % für Korn und 20 % für Tafelsilber und konnte durch Sträflingsarbeit als Kreditsicherung im Zusammenhang des Nutzungspfandrechtes erstattet werden. Weil sie sonst unwirksam waren, wurden zutreffende Kontrakte durch Funktionäre überwacht.

Lediglich den Kreditvertrag, der zinslos ist, kannte das Gesetz, das römisch ist, dem Prinzip nach. Wollten die Interessengruppen einen Darlehenszins einigen, so musste dieser über eine Stipulierung vorgesehen werden. Am Rückzahlungstermin dieselbe Anzahl gleicher Dinge zurückzuerstatten verpflichtete sich der Debitor. Die originärste Erscheinungsform des Darlehensgeschäftes in Rom war das parteilich verpflichtende nexum, ein Rechtsgeschäft, von dem angenommen wird, dass es der Mancipation äußerst vergleichbar gewesen sein muss. Nachdem er im Lauf der Standeskämpfe ausgelöscht worden war, verlieren sich dessen Details zeitig schon vor der Zeitwende. Lediglich das im 2. Jahrhundert n. Chr. entstandene mutuum blieb stabil übrig als Kreditform letztendlich. Die Interzessionsrechtsprechung entstand schon ab Zentrum des ersten Jahrhunderts. Richtungweisend dafür war das Senatus Consultum Velleianum, das verbot, dass Frauenspersonen, die einer Mannsperson durch Darlehensaufnahme oder Engagement durch Sicherung zu dessen Haftung beitraten, gerichtlich verklagt wurden.

Das Kirchengebäude verbot im Unterschied zur Zinsfreiheit des Gesetzes, das römisch ist, die Übereinkunft von Verzinsungen. Die Prohibition beschäftigte seit der Periode, die karolingisch ist, die vertrauliche Runde des Klerus. Die sich offenbarte durch den ökonomischen Wirtschaftsaufschwung des Jahrhunderts, das 12. ist, außerdem im Außenbereich des Kirchenrechts. Mietzins wurde unter Bezugnahme auf die Bibel als Geldschneiderei angesehen, sachlich berief sich die Religionsgemeinschaft auf Lukas 6.35: mutuum date nihil inde sperantes. Plätze bezeugen schon im Alten Testament diesen Gedankeninhalt aus dem jüdischen Gesetz.

Schon der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis vom Januar 1756 unterschied zwischen Kredit und Leihhaus, bei letzterer ging der Leihgegenstand nicht in das Besitztum des Entleihers über und ist dem Bestandgeber erneut zurückzugeben. Als Realvertrag galten Leihhaus und Wunschkredit gegenwärtig. Beide Vereinbarungen trennte das Allgemeine Preußische Landrecht vom Juni 1794 zusätzlich klarer. Im austriakischem ABGB vom Juni 1811 bekommen blieb diese engherzige Verbindung. Ein vereintes Darlehensrecht entstand mit dem Inkrafttreten des BGB im Januar 1900 in Deutschland wenn ebenfalls im Hinsicht auf seine ökonomische Wichtigkeit lediglich fragmentär ( § § 607 – 610 BGB a. F. ). Durch Literatur und Gerichtsbarkeit abgeklärt werden mussten die meisten zugänglichen Fälle – wie beispielsweise die vermisste Legaldefinition des Darlehensbegriffs -. Den Darlehensbegriff im Rechtsleben hielt die Legislative für eingebürgert, erschien so dass ihm eine Legaldefinition verzichtbar. Einen Verpflichtungsvertrag, der schuldrechtlich ist, über die Verwendung, die entgeltlich oder entgeltlich ist, eines Gelds auf Zeitspanne verstand der BGH darunter im April 1962.

Man benutzte wortgeschichtlich bis ins 19. Jahrhundert Bezeichnungen wie Kredit, locatio conductio, mutuum oder nexum. Es gibt den Kreditbegriff lediglich seit der Marktwirtschaft, die aufblühend ist, des Jahrhunderts, das 19. ist. Ein Verschulden und kein Kredit war das Creditum und das Creditum entstand mit jeder Anforderung. Jeder Forderungsinhaber heißt deshalb heutzutage in Zweitsprachen Kreditgeber. Italienisch credito nennt der italienische Codice civile jede Anforderung.

In Deutschland verzichtete die Schuldrechtsmodernisierung vom Januar 2002 auf die Bezeichnung Bankkredit, der als Überbegriff für das Gelddarlehen, einen Forderungsaufschub und übrige Finanzierungshilfen diente. an seinen Platz sind die Formen des Darlehens eingezogen. In einen Konsensualvertrag änderte sie den Kreditvertrag vom seitherigem Realvertrag um, kommt so dass die Vereinbarung schon durch Parteivereinbarung und nicht zunächst durch die Bezahlung des Kredites zustande. Die Zahlung als Vertragserfüllung besitzt damit keine prinzipielle Auswirkung mehr. Sie hat außerdem die Vorschriften für das Gelddarlehen ( § § 488 ff BGB ) und für das Sachdarlehen ( § § 607 ff BGB ) voneinander separiert.

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BGB vs. Bankrecht: Darlehen vs. Kredit?

Während das BGB von Bankkredit spricht und diesen damit zum Rechtsbegriff erhebt, verwendet das Bankrecht den Ausdruck Bankkredit.

Wie regelt das BGB den Darlehensvertrag?

Das BGB regelt den Kreditvertrag in § 488 BGB, dessen Hauptleistungspflicht in der Pflicht des Kreditgebers besteht, dem Kreditnehmer eine Geldsumme in dem vereinbarten Ausmaß zur Gebrauch bereitzustellen, während der Kreditnehmer verfügt ist, eine geschuldete Verzinsung auszubezahlen und bei Fälligkeitszeitpunkt den zur Verfügungsrecht gestellten Kredit zurückzuzahlen. Der Darlehensvertrag ist dem Kreditvertrag gesetzlich angeglichen. Das BGB zählt von diesem Kreditvertrag diverse Abarten auf, und nämlich den Verbraucherdarlehensvertrag ( § 491 BGB ), Forderungsaufschub ( § 506 BGB ), Ratenlieferungsvertrag ( § 510 BGB ), Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag ( § 511 BGB ) und den Kreditvertrag, der entgeltlich ist, ( § 514 BGB ). Während der Verbraucherdarlehensvertrag charakteristische Bestimmungen für Konsumenten ( § 13 BGB ) enthält, gelten die Bestimmungen für den Kreditvertrag für alle Rechtssubjekte. Eine Spielart des Verbraucherdarlehensvertrags ist der Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag und der Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag enthält Regeln für die Immobilienfinanzierung.

Eine Vereinbarung bezüglich der notariellen Mindestbestandteile ist wie bei jedem Kontrakt notwendig, da somit über das Ausmaß der Geldsumme oder die Angelegenheit, die zur Verfügungsrecht zu stellend ist, und einen Zins. Bei Gelddarlehen wird in dem Normalfall ein Zinssatz abgesprochen, der – wenn nichts Besonderes vereinbart wird – immer nach Abschluss jeweilig eines Jahres zu bezahlen ist. Die Ablaufzeit ist kleiner als ein Jahr, die Verzinsungen sind bei der Wiedererstattung auszuschütten. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditanstalten effektiv abgesprochen werden können zusätzliche Darlehensgebühren bei Verbraucherdarlehensverträgen nicht.

Er konkretisiert die Sorte des Wirtschaftssubjektes nicht, da das BGB bloß vom Kreditgeber spricht. Vornehmlich Geldinstitute kommen als Kreditgeber in Betracht, aber außerdem Nichtbanken wie familiäre Geldgeber oder Geldgeber.

Wirkungslos sein können Kreditverträge wegen Abzocke. Wenn Ausgleich und Performance in einer ausgefallenen Unverhältnismäßigkeit zueinander stehen, ist das Wuchergeschäft, das sittenwidrige oder ist, nach § 138 BGB unwirksam. In Betracht kommt hiermit speziell die Abzocke, von dem geredet wird, wenn die vereinbarte Verzinsung den am Marktgebiet gewöhnlich geltenden Bestand um 100 % übersteigt.

Was umfasst der Kreditbegriff des §19 KWG?

Ein Ausdruck, der auf Bilanzpositionen des Jahresabschlusses fokussiert ist, ist der Kreditbegriff des § 19 Absatz 1 KWG. Gelddarlehen aller Typus sind in der Aufstellung, die enumerativ ist, des § 19 Absatz 1 Nr. 1 KWG als bedeutsamster Typus genannt.

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Welche Arten von Darlehen gibt es in der Wirtschaftspraxis?

Die Wirtschaftspraxis hat nachfolgende sonstige Darlehensarten erarbeitet:

  • Endfälliger Kredit: der Kredit wird am Schluss der Ablaufzeit in einer einzigartigen Summe abbezahlt.
  • Annuitätendarlehen: die annuell zu zahlende Summe aus Abzahlung und Verzinsungen ist stets ähnlich groß. Der Tilgungsanteil steigt dadurch während der Ablaufzeit an und betreffend sinkt der Zinsanteil. Das Volltilgerdarlehen fällt hierunter ebenfalls.
  • Abzahlungsdarlehen: Die Abzahlung bleibt während der Ablaufzeit kontinuierlich, die Verzinsungen werden aus dem verbleibenden Geldmittel kalkuliert. Der Schuldendienst sinkt dadurch während der Ablaufzeit.
  • Kredit: Die Tilgungsraten bleiben ähnlich, die Darlehenszinsen sinken tilgungsbedingt.
  • Laufzeitzinsdarlehen, LAUDA, Tilgungsdarlehen: Der Zinsbetrag für die ganze Ablaufzeit wird am Beginn der Geltungsdauer in einer Summe dem Darlehensbetrag zugeschrieben. Die identische Geldsumme wird nachfolgend bis zum Schluss der Ablaufzeit abbezahlt.
  • Partiarischer Kredit: Der Geldgeber erhält statt oder ergänzend zu den Verzinsungen eine Beteiligung.
  • Forward-Darlehen: Annuitätendarlehen, bei dem der Betrag lediglich nach einem festgelegten Vorlauf gezahlt wird.
  • Hypothekendarlehen: Kreditsicherungen sind immer Grundpfandrechte.
  • Bausparvertrag: Bedingung für die Bewilligung des Bauspardarlehens ist die vorausgehende Sparleistung durch den Bausparer.
  • Massedarlehen: Spezialfall in dem Bankrottfall mit größtem Ausfallrisiko für die Kreditoren.
  • Abrufdarlehen: ein Kreditrahmen, bei der Zahlungen nach temporaler Leistungsanforderung durch den Darlehensnehmer gemacht werden.
  • Rollierendes Geldmarktdarlehen / Roll-over-Kredit: Zurückzahlung elastisch, Verzinsung passt sich den Geldmarktzinsen an.
  • Sachdarlehen: Nicht Geldleistung, sondern taugliche Dinge werden dem Kreditnehmer zur Gebrauch bereitgestellt.

Unter unterschiedlichen Produktnamen angeboten werden Kredite, ohne dass diese Werbebegriffe eine selbstständige Darlehensart sein würden.

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Welche Kosten umfassen Darlehenskosten?

Speziell die Darlehenskosten und die Kreditsicherungen gehören zu den Darlehensbedingungen.

Wie wird der Effektivzins berechnet?

Unverzichtbarer Abschnitt der Darlehensbedingungen sind die Darlehenskosten. Der wesentliche Kostenindikator bei der Recherche nach günstigen Krediten ist der Effektivzins. Im Bezug zum Endkunden in § 16 Preisangabenverordnung verbindlich vorgegeben ist die Ausrechnung des Effektivzinses. Für eine exakte Ausrechnung lässt sich aber außerdem die traditionelle Rentenrechnung verwenden, wenn Summe und Termin aller mit dem Kredit verbundenen Erläge und Zahlungen vom Darlehensanbieter geprüft werden können:

  • Auszahlungen:
    • Darlehensbetrag oder Darlehensteilbeträge
  • Einzahlungen:
    • Darlehenszinsen, Zinsen
    • Verzugszinsen
    • Tilgungen
    • Bankgebühren
    • Versicherungsprämien
    • Restschuld

Wenn Kredite einen Aufbau besitzen, die ihre Erkenntnis erschwert, danach müssen alle Auszahlungen ohne Beachtung ihrer Benamung erfasst werden, denn die Auswirkung einer Bezahlung ist finanziell vollkommen selbstständig davon, wie die Auszahlung genannt wird. Für zwei Kredite mit gleichem Zahlungsfluss können Effektivzinsformeln zu andersartigen Resultaten hinführen, in denen Bezahlungen und Erläge nach Rubrik arithmetisch verschiedenartig verwertet werden. Verführungen des Effektivzinses durch Darlehensgestaltung vermeidet die Verwendung der traditionellen Rentenrechnung zur Effektivzinsberechnung. Die Verwendung vorgeschriebener Effektivzinsberechnungen ist bei manchen Darlehenskonstruktionen wenig machbar. Die typische Rentenrechnung hilft da völlig insbesondere. Die bei der Rentenrechnung benutzten iterativen Verfahrensweisen sind heutzutage sowohl in speziellen Darlehensanalyseprogrammen wie ebenso bereits in manchen Spreadsheet-Programmen implementiert.

Welche Sicherheiten können bei einem Darlehen verlangt werden?

Der Kreditnehmer muss Kreditsicherungen aus unverwechselbarem Besitzstand oder von Dritten setzen, wenn der Kreditgeber keinen Blankokredit zur Gebrauch setzen kann. Speziell Sicherungsübereignung von Dingen, Aufgabe von Ansprüchen, das Unterpfand von Handelspapieren oder Grundpfandrechte sind häufige Kreditsicherungen. Die Gewährleistung, Sicherung oder gesamtschuldnerische Mitverantwortung sind typische Kreditsicherungen von dritten Sicherungsgebern. Die Sicherungsabrede und nicht der Kreditvertrag ist der Kontrakt, der schuldrechtlich ist. Der Kontrakt, der schuldrechtlich ist, bildet für die konkreten Sicherungsgeschäfte den Rechtsgrund.

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Was sind Konzernkredite?

Gesellschafterdarlehen stellen eine Spielart dar. Die Gesellschafterdarlehen werden im Unternehmen zwischen Teilhaber und Tochterfirma beziehungsweise Mutterunternehmen gehalten. Dabei ist steuerrechtlich prinzipiell der Fremdvergleichsgrundsatz zu achten, der von den Beteiligten Darlehenskonditionen erwartet, wie sie unter voneinander selbstständigen Vertragsparteien vollendet würden. Den Geldmarktzinsen oder Gleichgewichtspreisen übereinstimmen müssen die Verrechnungspreise, die miteinander vereinbart sind. Dass Gesellschafterdarlehen in der Unternehmenskrise als zweitrangige Insolvenzforderungen einzustufen sind, gilt handelsrechtlich und gesellschaftsrechtlich ( § 39 Absatz 1 Nr. 5 Insolvenzordnung ).

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