Was beinhaltet das deutsche Bankrecht?

Zuletzt aktualisiert: 28.02.2023

Eine Querschnittsmaterie unterschiedlicher Vorschriften und gesetzesähnlicher Rechtssätze wird unter Bankrecht im germanischem Gesetz zusammengefasst. Sie befassen sich mit den Rechtsbeziehungen im Kreditwesen, bei Bankgeschäften und dem Bankenaufsichtsrecht. Es gibt bankrechtliche Bestimmungen bundesweit und weltweit.

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Wichtige Meilensteine der Entwicklung des deutschen Bankrechts?

Als diese die Wechselmakler und angesehensten Kaufleute verpflichtete für die Vorstellung, die auf die ist, nachfolgende Zahlwoche einen Durchschnittspreis festzulegen, entstand mit Entstehung der Aktienbörsen im April 1625 durch einen Ratsedikt der Großstadt Frankfurt das erste Kapitalmarktrecht. Eine Anordnung für Kaufmannsgeschäfte und Wechselgeschäfte folgte im Juni 1666. Der erste bankrechtliche Standard in Deutschland war die Wechselordnung. Vom Mai 1849. stammte die erste germanische Wechselordnung. Lokale Wechselordnungen wie die Leipziger Wechselordnung vom November 1681 waren ihr vorangegangen. Die erste Gesetzmäßigkeit, eine Vorschrift, die tatsächliche Bankengruppe regulierend ist, als Sparkassengesetz entstand am 12. Dezember 1838 in Preußen. So beispielsweise in Hessen oder Nordrhein-Westfalen galt dieses ordentliche Sparkassengesetz von 1838 in den meisten ordentlichen Sukzessorstaaten gegenwärtig nach 1945.

Im Juni 1896 trat das erste germanische Börsengesetz in Organ. Bedeutende vertragsrechtliche Bestimmungen für das Kreditgewerbe der Bankhäuser enthielt das BGB vom Januar 1900 mit geborenen Kreditsicherungen wie Zurückbehaltungsrecht, Erbgut und Garantieleistung. Den Zahlungsverkehr und die im Bankwesen gängigen Rechtsbeziehungen regelte es fragmentär – heutzutage detailfreudiger – zudem Geschäftsbesorgungsvertrag, Verfügung oder Kredite. Das erste germanische Kreditwesengesetz wurde aufsichtsrechtlich als Ergebnis der Finanzkrise 1931 im Januar 1934 vorgeschrieben. Im Januar 1962 trat eine komplette Neubearbeitung in Organ. Die generelle Reihenfolge im Kreditwesen garantieren, die Stärke des Kreditapparates ebenfalls in Krisenzeiten wahren und die Kreditoren von Geldinstituten vor Verlustgeschäften behüten soll es. Die Einrichtung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen ermöglichte das Gerichtsurteil, das zitiert ist, des BVerfG im Januar 1962. Das Kreditwesen überwacht vorrangig die Erfüllung des KWG und sonstiger aufsichtsrechtlicher Bestimmungen. Auf Verwaltungsrecht fußen Schritte der Bankenaufsicht freilich und Schritte der Bankenaufsicht entfalten aber bankrechtliche Auswirkung. Das Inkrafttreten der Solvabilitätsverordnung im Januar 2007 gilt als bankrechtliches Glanzstück. Die Solvabilitätsverordnung normierte neben der Durchführung allgemeiner aufsichtsrechtlicher Bestimmungen außerdem landesweite Eigenarten des germanischen Kreditwesens. Sie wurde im Januar 2014 durch die in allen EU-Mitgliedstaaten geltende Kapitaladäquanzverordnung substituiert, die die grundsätzlichen Bestimmungen der SolvV übernahm, aber erheblich detailfreudiger die Erlebnisse aus der Finanzkrise ab 2007 auf der Basis von Basel III berücksichtigte.

Das Institut für Bankwirtschaft und Bankrecht an der Hochschule zu Köln wurde am 23. Februar 1957 begründet und ist damit das ältlichste in Deutschland. erster Bankrecht Chef der Sektion Bankrecht war Hans Carl Nipperdey, renommierte Nachrücker waren Walter Erman, Klemens Pleyer, Norbert Horn und seitdem Klaus Peter Berger. Immer vermehrt haben sich die Bankrechtsgebiete und die Bankrechtsgebiete umfassen heutzutage Insiderrecht und AktiengesellschaftB-Recht, Kapitalmarktrecht oder Wertpapierrecht. Die WM Teil IV für Bankrecht und Wirtschaftsrecht oder die ZBB sind bankrechtliche Fachblätter.

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Was ist das Bankrecht?

Wozu das Kreditwesengesetz gehört, präsentiert sich das Bankrecht als Querschnittsmaterie aus entschiedenen Bestimmungen des Handelsrechts, des zivilen Gesetzes und aus etlichen Bestimmungen, die spezialgesetzlich sind, mit wirtschaftsverwaltendem Background. Dabei wird das Bankrecht als eigenes Sachbereich gesehen, sofern es jene Rechtssätze zur Verfügungsrecht stellt, mit denen die Dinge des Bankwesens und Kapitalmarktwesens gemeistert werden müssen. Inwiefern die gesellschaftsrechtliche Organisierung der Kreditanstalten in ihren respektiven Rechtsformen auch zum Bankrecht zu gehören ist, ist Auffassungssache.

Dass der ohnedies weltoffene Ausdruck des Bankrechts einer Veränderung unterzogen ist, wird im Schriftgut darauf verwiesen. Gesichtspunkte des Finanzdienstleistungsrechts werden danach inzwischen beispielsweise zudem vom Bankrecht erfasst wie Tragweiten der persönlichen Pensionsvorsorge. Die Gesichtspunkte sind übrigens dem Versicherungsrecht zuzuordnen. Der Zusammenschluss von Versicherungsaufsicht und Bankaufsicht in der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird als einen Hinweis dafür bewertet.

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