Welche Arten der Leistungsstörung gibt es?

Zuletzt aktualisiert: 31.01.2022

Was ist die Unmöglichkeit der Leistung?

Eine Leistung ist unmöglich, wenn sie sowohl für den Schuldner als auch für jedermann unmöglich ist. In diesem Fall ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, da die Erbringung der Leistung für niemanden mehr möglich ist (nach § 275 Abs. 1 BGB). Wäre die Leistungserbringung doch noch möglich, dann wäre sie nicht unmöglich, sondern nur verspätet.

Liegt also Unmöglichkeit vor, dann kann die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erbracht werden. Die Erfüllung ist in diesem Fall für alle Zeiten ausgeschlossen. 

Was ist anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit?

Hinsichtlich des Zeitpunktes des Vertragsschlusses (siehe auch § 311a Abs. 1 BGB) kann zwischen der anfänglichen, d. h. ursprünglichen, Unmöglichkeit und der nachträglichen Unmöglichkeit unterschieden werden. Anfängliche Unmöglichkeit liegt immer dann vor, wenn die Erbringung der Leistung bereits bei Vertragsschluss vorlag. Bei der nachträglichen Unmöglichkeit tritt das Leistungshindernis erst nach dem Vertragsschluss auf. Beide Varianten sind Fälle, bei denen der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat.

Es wurde zuvor bereits dargelegt, dass ein Schuldverhältnis mit den Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB bereits entsteht, bevor es zum Vertragsschluss gekommen ist (vgl. § 311 Abs. 2 BGB). Ist die Leistung bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, dann liegt die anfängliche Unmöglichkeit vor.

Beispiel:
V und K schließen einen Kaufvertrag über den Pkw des V, den V als Oldtimer verkaufen will. Kurz zuvor hatte der Blitz in die Garage eingeschlagen, die daraufhin in Brand geriet. Dabei ist auch das Auto komplett ausgebrannt und nicht mehr verwendbar.

Ob V von der Zerstörung des Pkw wusste, ist hier nicht relevant, da es in diesem Beispiel lediglich um die Begrifflichkeit der Unmöglichkeit geht.

Liegt also bereits ein Leistungshindernis bei Vertragsschluss vor, dann ist § 311a BGB einschlägig. Dann kann der Gläubiger gem. § 311a Abs. 2 BGB nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 BGB bestimmten Umfang verlangen. Diese Rechtsfolgen gelten jedoch dann nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.

Ist die Leistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar noch möglich und tritt die Unmöglichkeit der Leistung erst danach ein, dann handelt es sich um die nachträgliche Unmöglichkeit.

Beispiel:
V und K schließen einen Kaufvertrag über den Pkw des V, den V als Oldtimer verkaufen will. V und K vereinbaren, dass V das Fahrzeug am Folgetag bei K vorbeibringt, ihm dann das Eigentum an dem Wagen verschafft und K dann den vereinbarten Kaufpreis bezahlen soll. In der Nacht vor der Übereignung des Wagens schlägt der Blitz in der Garage des V ein, die daraufhin in Brand gerät. Dabei ist auch das darin untergebrachte Auto komplett ausgebrannt und nicht mehr verwendbar.

Liegt dem jeweiligen Sachverhalt eine anfängliche Unmöglichkeit zugrunde und hat der Schuldner seine Unkenntnis zu vertreten, kann der Gläubiger gem. § 311a Abs. 2 S. 1. BGB nach seiner Wahl 

  • Schadensersatz statt der Leistung (dann ist der Gläubiger so zu stellen wie er stehen würde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre) oder 
  • Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang oder 
  • den Rücktritt vom Vertrag (§§ 326 Abs. 5, 325 BGB)

verlangen.

Im Falle der nachträglichen Unmöglichkeit stehen folgende Rechtsfolgen zur Wahl, wenn der Schuldner die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten hat:

  • Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280, 283 BGB) oder
  • Ersatz der vergeblichen Aufwendungen (§§ 280, 283, 284 BGB) oder
  • Rücktritt vom Vertrag (§§ 326 Abs. 5, 325 BGB).

Im Fall des Schadensersatzes statt der Leistung bei der nachträglichen Unmöglichkeit ist das Setzen einer angemessenen Frist nicht erforderlich, da der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB ohnehin nicht leisten muss. Hat der Gläubiger einmal Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280, 283 BGB) verlangt, dann kann er die Leistung im Nachhinein nicht mehr verlangen. Das ergibt sich aus § 281 Abs. 4 BGB, wonach der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen ist, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat. 

Diese Gesetzesregelung soll auch dem Schuldner eine gewisse Sicherheit geben, wonach er sich entweder auf die Erfüllung oder aber auf einen Schadensersatz statt der Leistung einstellen können soll.

Gem. § 284 BGB kann der Gläubiger anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung den Ersatz von Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Zweck dieser Aufwendungen auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden wäre. Dadurch wird gewährleistet, dass diejenige Person für die Aufwendungen geradestehen muss, die die Unmöglichkeit zu vertreten hat.

Was ist Teilunmöglichkeit?

Ist die geschuldete Leistung nur teilweise unmöglich, dann liegt eine sog. Teilunmöglichkeit vor. Da die Leistung nur teilweise unmöglich ist, gibt es also einen anderen Teil der Leistung, der noch zu erbingen wäre. Teilunmöglichkeit ist demnach nur dann möglich, wenn die Leistung entsprechend in mindestens zwei Teile zerlegbar ist. 

Beispiel:
K kauft bei V die letzten zwei Kartons mit edlem Wein und vereinbart mit V, dass V den Wein am Folgetag bei K anliefert. Auf dem Transport fällt ein Karton zu Boden. Alle in diesem Karton enthaltenen Flaschen gehen dabei zu Bruch. 

In diesem Fall gibt es einen erfüllbaren Teil (der unversehrte Karton) sowie einen nicht erfüllbaren Teil (der Karton mit den zerstörten Weinflaschen).

Wenn der Schuldner die Teilunmöglichkeit zu vertreten hat, dann kann der Gläubiger vom Vertrag zurückzutreten (§§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 5 S. 1 BGB) und Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen (§§ 283 S. 2, 311a Abs. 2 S. 3, 281 Abs. 1 S. 2 BGB), falls er an der teilweisen Leistung nicht interessiert ist. Der Schadensersatz statt der ganzen Leistung wird auch großer Schadensersatz genannt.

Was ist die vom Gläubiger zu vertretende Unmöglichkeit?

Falls der Schuldner die Leistung erbringen kann, aber der Gläubiger die Unmöglichkeit zu vertreten hat, dann kann der Schuldner gem. § 326 Abs. 2 BGB die Gegenleistung verlangen. In diesem Fall muss der Schuldner gem. § 275 BGB aber selbst nicht mehr leisten. Dies ist konsequent, da das Verschulden auf der Gläubigerseite liegt.

Beispiel:
Händler H vereinbart mit Lieferant L, dass H wöchentlich von L eine gewisse Menge an Waren abnimmt. Als das Geschäft des H nicht so gut läuft, nimmt er nur noch die Hälfte ab. 

L kann nun von H Zahlung für die nicht abgenommene Ware aus § 326 Abs. 2 BGB verlangen.

Was bedeutet Verzögerung der Leistung und Verzug?

Gem. § 271 Abs. 1 BGB ist die Leistung sofort zu erbringen, falls sich nicht aus dem Vertrag oder aus den Umständen eine Zeit für die Leistung ergibt. Ist die Leistung bis spätestens zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbracht, dann liegt eine Verzögerung der Leistung vor. Die Verzögerung der Leistung stellt eine schwächere Leistungsstörung als die Unmöglichkeit dar, da sie in der Regel noch nachholbar ist. Es liegt dann eine Pflichtverletzung in zeitlicher Hinsicht vor.

Eine Verzögerung der Leistung ist nicht gleichbedeutend mit Verzug. Der Begriff des Verzugs baut vielmehr auf der Verzögerung auf. Gemäß § 286 BGB liegt erst dann ein Verzug des Schuldners vor, wenn nach einer Leistungsverzögerung entweder erfolglos gemahnt wurde oder eine Mahnung entbehrlich ist. Ist eine Mahnung entbehrlich, fallen Verzögerung und Verzug zusammen. Zu beachten ist hierbei aber, dass der Schuldner nach § 286 Abs. 4 BGB nicht in Verzug gerät, wenn er die Nichtleistung nicht zu vertreten hat. Ist der Schuldner einmal in Verzug geraten, dann fallen bei einer Geldschuld regelmäßig auch Zinsen an. Gem. § 288 Abs. 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzugs also zu verzinsen, wobei der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt.

Liegt eine Verzögerung der Leistung durch den Schuldner vor, dann ist die Leistung nicht unmöglich geworden, sondern es besteht nur eine vorübergehende Verhinderung der Leistung. In diesem Fall kann der Gläubiger dann wählen zwischen den folgenden Varianten:

  • Der Gläubiger kann am Vertrag festhalten und Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens verlangen (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB) oder
  • der Gläubiger kann vom Vertrag zurücktreten (§§ 323, 325 BGB) und
  • nach Setzen einer Frist, die dann erfolglos verstrichen sein muss, einen Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB) oder den Ersatz seiner vergeblicher Aufwendungen (§§ 280 Abs. 1 und 3, 284 BGB) verlangen.

Zu beachten ist hierbei, dass das Recht, vom Vertrag zurücktreten zu können, nicht voraussetzt, dass der Schuldner die Leistungsverzögerung zu vertreten hat. Das ergibt sich aus § 323 Abs. 1 BGB, der das Vertretenmüssen nicht zur Voraussetzung macht. Danach kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt und wenn der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat.

Was bedeutet Ersatz des Verzögerungsschadens (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB)?

Will der Gläubiger einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB geltend machen, dann muss ein Verzug vorliegen. Bei der Verzögerung der Leistung besteht zunächst nur eine vorübergehende Verhinderung der Leistung. Erst mit Zutreffen der in § 286 BGB genannten Voraussetzungen liegt dann auch ein Verzug vor.

Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Es besteht ein Schuldverhältnis i. S. d. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB (z. B. ein Kaufvertrag).
    Gem. § 311 Abs. 2 BGB zählen hierzu auch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Anbahnung eines Vertrags sowie ähnliche geschäftliche Kontakte.
  • Es liegt eine Pflichtverletzung des Schuldners vor.
  • Der Schuldner hat die Pflichtverletzung zu vertreten (§ 280 Abs. 1 BGB).
  • Es muss ein Schaden entstanden sein.
  • Die Voraussetzungen des § 286 BGB (Verzögerungsschaden) treffen zu:
    • Der Anspruch muss fällig sein (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB)
    • Der Schuldner muss durch eine Mahnung in Verzug geraten sein (§ 286 Abs. 1 S. 1BGB)
      Aber: Eine Mahnung könnte gem. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB entbehrlich sein.
    • Der Schuldner hat den Schaden zu vertreten (§ 286 Abs. 4 BGB)
      Dieses Vertretenmüssen entspricht dem § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Rechtsfolge ist dann der Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Geldleistungen sind nach den §§ 249 ff. BGB zu berechnen. Ein entgangener Gewinn ergibt sich aus § 252 BGB.

Gem. § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner durch die Mahnung in Verzug, wenn der Schuldner auch auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet und die Mahnung nach dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung erfolgt ist. Die Mahnung ist eine dringende Aufforderung an den Schuldner, die Leistung zu erbringen. Die Mahnung kann formlos erfolgen. Geht die Mahnung dem Schuldner zu (§ 130 BGB), dann tritt der Verzug sofort ein.

Gem. § 286 Abs. 2 und 3 bedarf es in verschiedenen Fällen keiner Mahnung. Der Verzug tritt dann auch ohne Mahnung ein. Eine Mahnung ist nach § 286 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 sowie Abs. 3 BGB immer dann entbehrlich, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft.

Was bedeutet Kalendergeschäft (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB)?

Kalendergeschäft bedeutet, dass die Leistungszeit nur nach dem Kalender bestimmbar ist. Einer weiteren Auslegung bedarf es dabei nicht.

Beispiele:

  • Lieferung „bis 31.3.2013“.
  • Lieferung „am 31.3.2013“.
  • Lieferung noch „im Laufe des April“, die Leistungszeit endet dann am 30.4.2013.
  • Lieferung „noch im Jahr 2013“.

Hingegen handelt es sich nicht um ein Kalendergeschäft, wenn sich die Leistungszeit nicht allein nach dem Kalender bestimmen lässt, sondern nur bzw. auch unter Zuhilfenahme anderer Ereignisse. Ist die Leistungszeit beispielsweise abhängig vom Datum der Rechnungsstellung oder vom Tag der Erstellung einer Sache, dann liegt demnach kein Kalendergeschäft vor.

Beispiele: Keine Kalendergeschäfte sind also:

  • „10 Tage nach Erhalt der Ware“.
  • „4 Wochen nach Rechnungsdatum“.
  • „Sobald die Sache produziert wurde“.

In diesen Fällen kann anhand des Kalenders möglicherweise zwar eine Leistungszeit errechnet werden, jedoch reicht der Kalender alleine nicht aus. Es muss beispielsweise zusätzlich das Rechnungsdatum mit in Betracht gezogen werden.

Was bedeutet Abhängigkeit von einem vorausgehenden Ereignis (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB)?

Nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist eine Mahnung entbehrlich, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. Hierunter fallen also z. B. auch solche Fälle, die zuvor beispielhaft nicht als Kalendergeschäft klassifiziert worden sind.

Beispiel:

  • „Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Datum der Rechnungsstellung“.
  • „6 Wochen nach Kündigung“.

Die Leistungszeit ist dann aufgrund eines bestimmten Ereignisses nach dem Kalender bestimmbar.

Was bedeutet ernsthafte und endgültige Verweigerung der Leistung (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB)?

Wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, dann ist eine Mahnung ebenfalls nicht erforderlich. Eine Mahnung würde in diesem Fall auch nichts bewirken, da der Schuldner ja nicht zur Leistungserbringung bereit ist.

Beispiel:
O organisiert für T des Öfteren Veranstaltungen. So vereinbaren beide, dass O ein Firmenjubiläum veranstalten soll. Wider Erwarten erhält O so viele lukrativere Aufträge, dass er das Firmenjubiläum für T nicht mehr organisieren kann. Er sagt dem T daraufhin ernsthaft und endgültig ab.

Was sind besondere Gründe  (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB)?

Einer Mahnung bedarf es außerdem nicht, wenn der sofortige Eintritt des Verzugs aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Ein solcher Grund liegt beispielsweise vor, wenn die Erfüllung besonders eilig ist oder sich der Schuldner der Mahnung entzieht und so durch sein Verhalten die Mahnung also verhindert.

Beispiel:
A hat sich ausgesperrt und steht nun bei minus 10 Grad draußen vor seiner Haustür. Er ruft daraufhin den Schlüsseldienst des S an. S sagt am Telefon zu, dass er „sofort“ kommen werde. S, dem es dann aber doch zu kalt ist, zieht es vor, erst einmal im warmen Bett zu bleiben. S erscheint dann 5 Stunden nach dem Telefonat. A hat mittlerweile schon leichte Erfrierungserscheinungen. Da A sich zum einen auf das sofortige Kommen des S verlassen hat und zum anderen aber auch keinen anderen Schlüsseldienst erreichen konnte, ist S also aus besonderen Gründen gem. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB in Verzug geraten. 

Was ist die 30-Tage-Regelung (§ 286 Abs. 3 BGB)?

Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt gem. § 286 Abs. 3 BGB spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Oftmals verzögern Unternehmen Zahlungen an z. B. Lieferanten, um selbst den täglichen Zinsvorteil zu haben und solange wie möglich selbst mit entsprechendem Kapital ausgestattet zu sein. Eine derart verspätete Zahlungsmoral kann das eine oder andere Unternehmen in den Ruin treiben, wenn es die erwarteten Zahlungen nicht erhält. 

Ist der Schuldner ein Verbraucher (§ 13 BGB), dann gilt dies gem. § 286 Abs. 3 BGB gegenüber dem Schuldner allerdings nur, wenn auf in der Rechnung oder in der Zahlungsaufstellung die Folgen besonders hingewiesen worden ist.

Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen (§ 288 Abs. 1 S. 1 BGB). Zinsen fallen mit Beginn des Verzugs an. Es muss allerdings eine fällige Geldleistungspflicht bestehen. Zinsen sind bis zum Ende des Verzugs zu berechnen. Der Verzug endet z. B. bei einem wirksamen Rücktritt. 

Die Berechnung der Verzugszinsen ergibt sich nach § 288 BGB. Das folgende Beispiel verdeutlicht die Berechnung.

Beispiel:
Es liegt ein Verbrauchervertrag vor, der Verzug beträgt 10 Tage, der Basiszins 5 %, die fällige Geldschuld 10.000,- €.

Gem. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB: 5 Prozentpunkte über dem Basiszins (wäre ein Verbraucher nicht beteiligt, wären es 8 Prozentpunkte gem. § 288 Abs.2 BGB)

Daraus folgt: 10 % von 10.000,- € = 1.000,- €/Jahr. Bei angenommenen 360 Tagen im Jahr: 10/360 Tage * 1.000,- € = 27,77 €.

Der Gläubiger kann sich möglicherweise zudem den Verzögerungsschaden ersetzen lassen (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BG). Dieser Schadensersatz ist zumeist in Geld zu leisten. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Wert der vereinbarten Leistung mittlerweile gestiegen ist. Um zu ermitteln, wie hoch der Verzögerungsschaden ist, muss die Differenz zwischen derjenigen Vermögenslage des Gläubigers bei rechtzeitiger Erfüllung und der aktuellen Vermögenslage gebildet werden. 

Was bedeutet Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB)?

Will der Gläubiger den Schuldner nicht verklagen und bei erfolgreichem Prozess die Zwangsvollstreckung betreiben, dann kann er Schadensersatz statt der Leistung verlangen, denn er möchte ja nicht ewig auf die geschuldete Leistung warten. In diesem Fall ist dann jeglicher Anspruch auf die geschuldete Leistung erloschen (§ 281 Abs. 4 BGB).

Der Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Die geschuldete fällige Leistung wurde nicht erbracht.
  • Eine angemessene Frist wurde erfolglos gesetzt.
    Die Frist muss angemessen sein. Das bedeutet, sie muss so für den Schuldner gesetzt sein, dass er für die Leistungserbringung bis zu dem Termin auch in der Lage ist. Es muss jedoch keine Rücksicht darauf genommen werden, wie weit der Schuldner beispielsweise in seinen Vorbereitungen zur Erbringung der Leistung ist.
  • Einer Fristsetzung bedarf es gem. § 281 Abs. 2 BGB jedoch nicht, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
  • Es liegt ein Vertretenmüssen des Schuldners vor.
  • Ein Schaden ist entstanden.

Verlangt der Gläubiger also Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB, dann kann er dies im Falle einer Verzögerung tun. Dann müssen also nicht die Voraussetzungen des § 286 BGB erfüllt sein. 

Was bedeutet Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§§ 280 Abs. 1, § 284)?

Regelmäßig kann der Gläubiger sich auch vergebliche Aufwendungen ersetzen lassen. Das sind Aufwendungen, die der Gläubiger im Vertrauen darauf getätigt hat, dass die Leistung auch (rechtzeitig) erbracht wird.

Beispiel:
K hat mit V einen Kaufvertrag über ein Motorrad abgeschlossen und mit V vereinbart, dass K es bei V am Folgetag abholt. Da das Gerät einen Motorschaden hat, mietet K einen Transporter, um es dann bei V aufzuladen und nach Hause zu transportieren. Als K bei V wie vereinbart vorbeikommt, ist das Motorrad nicht da. V erklärt ihm, er müsse es am nächsten Tag holen.

Hier hat K die Miete für den Transporter als vergebliche Aufwendungen gehabt. Diese kann er sich also von V erstatten lassen, da K auf die Erbringung der Leistung vertraut hat.

Was bedeutet Rücktritt (§§ 323, 325 BGB)?

Ist die geschuldete Leistung nicht unmöglich und kann sie daher nachgeholt werden, kann der Gläubiger im Falle der Verzögerung der Leistung auch gem. § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten. Das bedeutet, dass der Gläubiger gem. § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten kann, wenn der Schuldner eine fällige Leistung bei einem gegenseitigen Vertrag nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, nachdem der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Das Setzen einer angemessenen Frist ist jedoch entbehrlich, wenn gem. § 323 Abs. 2 BGB 

  • der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (Nr. 1) oder
  • ein Fixgeschäft vorliegt (Nr. 2) oder 
  • besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (Nr. 3).

Beispiel: (§ 323 Abs. 2 Nr. 3)
Saisonware wird zwar nicht verspätet, aber mangelhaft geliefert.

Der Gläubiger kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Tritt der Gläubiger vom Vertrag zurück, dann kann er dies nur statt des Schadensersatzes statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB) tun. Vergebliche Aufwendungen kann er sich aber in jedem Fall ersetzen lassen (§§ 280 Abs. 1, § 284).

Was ist die Übernahme eines Beschaffungsrisikos?

Übernimmt der Schuldner bei einer Beschaffungsschuld das Beschaffungsrisiko, dann trägt er das Risiko bezüglich der Beschaffung einer mangelfreien Sache. Es handelt sich dabei um eine verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz statt der Leistung, sofern der Schuldner nicht innerhalb einer gesetzten Nachfrist eine mangelfreie Sache nachliefert. Insofern hat der Schuldner also nicht Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 Abs. 1 BGB), sondern er hat eine Risikoübernahme zu vertreten. 

Gerade wenn es sich um eine Gattungsschuld handelt, dann ist es dem Gläubiger nicht so wichtig, welches Stück er erhält. Wichtig ist dem Gläubiger dann nur, dass er die geschuldete Leistung bekommt. Auf welchem Wege der Schuldner die Leistung dann beschafft, bleibt dem Schuldner selbst überlassen. Er kann dann denjenigen Weg wählen, der ihm am geeignetsten erscheint, um aus der Gattung zu leisten.

Beispiel:
V und K schließen einen Kaufvertrag über vier Autoreifen. Da V die im Vertrag bezeichneten Reifen gerade nicht vorrätig hat, sagt er zu K, dass er sie bis morgen beschaffen werde. 

Ob er die Reifen dann von einem befreundeten Geschäftskollegen holt oder direkt beim Hersteller anfordert, bleibt dem V überlassen. 

Falls V die Reifen, auch nach einer angemessenen Nachfrist nicht beschaffen kann, kauft K die Reifen dann bei W, jedoch zu einem höheren Preis. Da V eine Pflichtverletzung bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos begangen hat und K sich anderweitig teurer eindecken musste, hat K gegen V einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags aus §§ 280, 281 BGB.

Welche Schlechtleistung in Form von Verletzung von Nebenpflichten gibt es?

Eine Leistungsstörung kann auch darin bestehen, dass eine Verletzung von leistungsbezogenen und/oder nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten vorliegt. Dies stellt ebenfalls eine Pflichtverletzung i. S. d. § 280 BGB dar. Eine Schlechtleistung liegt immer dann vor, wenn die Leistung nicht wie geschuldet (§ 323 Abs. 1 Alt. 1 BGB) bzw. nicht vertragsgemäß geschuldet (§ 323 Abs. 1 Alt. 2 BGB) erbracht wird. Es darf des Weiteren keine Unmöglichkeit und auch keine Verzögerung der Leistung vorliegen.

Beispiele:

  • Der Arzt klärt nicht über die Folgen einer Operation auf.
  • Der Gebrauchtwagenhändler verschweigt, dass es sich um einen Unfallwagen handelt.
  • Der Schmuckhändler vergisst dem Kunden beim Kauf einer sehr wertvollen Uhr den Herkunftsnachweis auszuhändigen.

Die vertraglichen Hauptpflichten beim z. B. Kaufvertrag sind gem. § 433 BGB seitens des Verkäufers, die Sache mangelfrei zu übergeben und dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen, und seitens des Käufers, den Kaufpreis zu bezahlen und die Sache abzunehmen. Neben den Hauptleistungspflichten haben die am Rechtsgeschäft Beteiligten zumeist noch weitere Pflichten. Hinsichtlich einer möglichen Schlechtleistung können leistungsbezogene und/oder nicht leistungsbezogene Nebenpflichten betroffen sein. Hierauf wird nachfolgend eingegangen. 

Was bedeutet Verletzung leistungsbezogener Nebenpflichten?

Leistungsbezogene Nebenpflichten haben eine dienende Funktion und einen ergänzenden Charakter, da sie dazu beitragen, die Interessen des Gläubigers entsprechend umfänglich zu befriedigen. Sie gehören damit neben die Hauptleistung, da durch sie eine ordnungsgemäße Erfüllung gewährleistet werden kann. Bei Wegfall dieser leistungsbezogenen Nebenpflichten hätte dies möglicherweise z. B. eine Schlechtleistung, eine Verzögerung der Leistung oder ähnliches zur Folge.

Beispiel:
Der Arzt verwendet eine nichtsterile Spritze.

Verletzt ein Schuldner leistungsbezogene Pflichten und hat er die Verletzung zu vertreten, hat das diese Rechtsfolgen zur Konsequenz:

  • Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB), die Hauptleistungspflicht bleibt dabei unberührt, oder stattdessen
  • Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280, 281 BGB) oder/und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen (§ 280, 281, 284 BGB), vorausgesetzt es wurde zuvor erfolglos eine angemessene Frist gesetzt, die Hauptleistungspflicht entfällt dann aber
  • In jedem Fall aber: Rücktritt (§ 323 BGB), ebenfalls nach erfolgloser Fristsetzung.

Was bedeutet Verletzung nicht leistungsbezogener Nebenpflichten?

Neben den Hauptpflichten und den leistungsbezogenen Nebenpflichten existieren in fast allen Fällen immer auch nicht leistungsbezogene Nebenpflichten. Diese sind in der Praxis sehr bedeutsam, da sie u. a. Schutz- und Aufklärungscharakter haben. Die nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten ergeben sich aus § 241 Abs. 2 BGB, wonach ein Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet.

Beispiel:
Der Arzt klärt nicht über die Folgen einer Operation auf. In diesem Fall verletzt der Arzt nicht leistungsbezogene Nebenpflichten.

Nicht leistungsbezogene Nebenpflichten können auch bereits vorhanden sein, wenn sich das Schuldverhältnis erst in der Entstehung befindet (§ 311 Abs. 2 BGB verweist hier auf § 241 Abs. 2 BGB). Im Allgemeinen können die folgenden nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten bestehen:

  • Klassische Schutzpflichten
    Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter der anderen Seite, d. h. Fürsorge- und Obhutspflicht.
  • Verschwiegenheitspflicht
    Diese Pflicht ergibt sich beispielsweise insbesondere, wenn es sich um einen Behandlungsvertrag durch einen Arzt oder ein Krankenhaus handelt.
  • Auskunfts- und Beratungspflicht
    Solche Pflichten können z. B. darin bestehen, dass rechtliche Aspekte, technische Randbedingungen oder wirtschaftliche Folgen angesprochen werden.

Verletzt eine Partei solche nach § 241 Abs. 2 BGB vorgesehenen nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten, hat dies eine Pflichtverletzung nach § 280 BGB zur Folge. Mögliche Rechtsfolgen können dann sein:

  • Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB (neben der Leistung) oder
  • Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 282 BGB oder
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 284 BGB (statt der Leistung)
  • Sollte es dem Gläubiger nicht zumutbar sein, am Vertrag festzuhalten: Rücktritt gem. § 324 BGB.
  • Hat die Verletzung einer nicht leistungsbezogen Nebenpflicht zur Folge, dass die Hauptleistung nicht mehr oder nicht wie geschuldet erbracht werden kann: Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB.

Was bedeutet Verschulden bei Vertragsschluss
(culpa in contrahendo, c.i.c.)
?

Zuvor wurde bereits dargestellt, dass nach § 311 Abs. 2 BGB eine Leistungsstörung bereits erfolgen kann, wenn

  • lediglich Vertragsverhandlungen aufgenommen wurden (Nr. 1) oder
  • sich der Vertrag erst anbahnt (Nr. 2) oder 
  • ähnliche geschäftliche Kontakte vorliegen (Nr. 3).

Das bedeutet, dass die Pflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB bereits vor bzw. ohne Vertragsschluss entstehen können. Eine Verletzung dieser Pflichten stellt somit eine Pflichtverletzung nach § 280 BGB dar.

Das Verschulden bei Vertragsschluss setzt also ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis voraus. Ein solches vorvertragliches Verhältnis kann immer dann angenommen werden, wenn ein Verhalten der einen Seite Anlass zur Annahme gibt, dass dieses vorvertragliche Verhältnis auf den Abschluss eines Vertrages oder die Anbahnung geschäftlicher Kontakte gerichtet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es später tatsächlich zu einem Vertragsschluss kommt.

Beispiele:

  • V und K verhandeln über den Kauf eines Gebrauchtwagens (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
  • M betritt mit ihrer 10-jährigen Tochter (T) ein Spielwarengeschäft, T rutscht auf einer auf dem Boden liegenden Abdeckfolie aus, der Geschäftsinhaber muss für den entstandenen Schaden aufkommen (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

§ 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist als Auffangtatbestand für diejenigen Fälle der culpa in contrahendo zu betrachten, die sich nicht unter § 311 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BGB subsumieren lassen. Hier kommen insbesondere Gefälligkeitsverhältnisse in Betracht, die einen Rechtsbindungswillen erkennen lassen. Zu trennen sind davon jedoch rein tatsächliche Gefälligkeiten mit ausschließlich gesellschaftlichem Charakter.

Beispiele:

  • Kfz-Händler H als Sachwalter (Vertreter oder Vermittler): Es besteht in diesem Fall zwar ein Kaufvertrag zwischen dem eigentlichen Verkäufer V (also dem Eigentümer des Kfz) und dem Käufer K, aber zwischen H und K entsteht ein Schuldverhältnis im Sinne von § 311 Abs. 3 BGB mit den Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB. H muss dann für von ihm begangene Pflichtverletzungen einstehen (§ 280 BGB).
  • Passant P gibt Handzeichen, während A das Auto rückwärts einparkt. A vertraut P und schrammt beim Einparken ein parkendes Fahrzeug. Hier hatte P keinen Rechtsbindungswillen, es liegt daher kein Fall des § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB vor. 

Nach § 311 Abs. 3 BGB kann ein Schuldverhältnis mit den Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere dann, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Dann liegt eine sog. Vertretereigenhaftung vor.

Beispiel:
G betreibt einen Gebrauchtwagenhandel, Verkaufsgespräche führt jedoch nicht G, sondern V, der bei G als Verkäufer angestellt ist.

Verstößt ein solcher Vertreter gegen ihm obliegende nicht leistungsbezogene Nebenpflichten, dann haftet grundsätzlich nur der Vertretene, denn nur dieser ist Partei des geschäftlichen Kontaktes. Ausgenommen hiervon sind nur die Fälle, in denen der Vertreter entweder ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss oder aber besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat. Dann haftet auch der Vertreter selbst aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB im Rahmen der sog. Vertretereigenhaftung.

Die Voraussetzungen für eine Haftung aus c.i.c. aus § 311 Abs. 2 BGB sind daher wie folgt:

  • Ein Vorvertragliches Schuldverhältnis liegt vor.
  • Eine auf dieses Schuldverhältnis bezogene Pflichtverletzung liegt vor (§ 280 I).

Im Rahmen des Verschuldens bei Vertragsschluss kommen nicht nur Pflichtverletzungen für oder während der geschäftlichen Beziehung in Betracht, sondern in bestimmten Fällen auch der Abbruch dieser Beziehungen. Zur Rücksichtnahme bezogen auf den anderen Teil gehört auch, dass diese geschäftlichen Beziehungen nicht grundlos aufgenommen wurden. Im Regelfall wird damit ein zukünftiger Vertragsabschluss bezweckt. Darf nun der andere Teil auf einen Vertragsschluss vertrauen und werden die geschäftlichen Beziehungen dann abgebrochen, dann hat das eine schuldhafte Pflichtverletzung zur Folge, so dass ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 BGB besteht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Tatsache, dass geschäftliche Beziehungen bestehen, noch kein Vertrauen des anderen Teils auf einen späteren Abschluss begründet. Es müssen vielmehr entweder so starke Beziehungen bestehen, dass ein späterer Vertragsschluss jedem einleuchten würde, oder es muss der eine Teil das Vertrauen in einen späteren Vertragsschluss erzeugt haben.

Beispiele:

  • V und K nehmen geschäftlich Verbindung miteinander auf. In mehreren Gesprächen sagt V immer mal wieder zu K, dass er sich eine Vertragsbeziehung mit K durchaus vorstellen könne. Dann teilt V dem K mit, dass er kein Interesse mehr an einer geschäftlichen Beziehung mit K habe. Hat K einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er im Vertrauen auf einen Vertragsschluss z. B. eine Versicherung abgeschlossen hat, für die er monatlich 100,- € zahlen muss?

    In diesem Fall ist kein Hinweis erkennbar, dass K auf einen Vertragsschluss vertrauen konnte. V kann nicht gezwungen werden, mit K einen Vertrag zu schließen, er muss dem K auch nicht die Kosten ersetzen.
  • Wie zuvor, nur hat V dem K gesagt, er könne schon „alle nötigen Vorbereitungen für einen Vertragsschluss treffen“.

    In diesem Fall hat V dem K eindeutig zu verstehen gegeben, dass ein Vertragsschluss absehbar ist. V muss dem K die Kosten ersetzen, da er eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 BGB begangen hat.

Tritt also jemand mit einer anderen Person in Vertragsverhandlungen, dann darf er nicht beim anderen den Eindruck erwecken, dieser könne auf einen Vertragsschluss vertrauen. Ist das Vertrauen, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, erst einmal geschaffen, dann kann die eine Seite nicht einfach so die Verhandlungen abbrechen. Es müsste dann schon ein triftiger Grund vorliegen, da andernfalls ein Anspruch auf Schadensersatz besteht.

Gem. § 311 Abs. 3 BGB kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere dann, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Solche Dritte sind beispielsweise Vertreter oder Verrichtungsgehilfen, derer sich der Geschäftsherr bedient. 

Was bedeutet die Störung der Geschäftsgrundlage?

Nach § 313 Abs. 1 BGB liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage dann vor, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung im Vorhinein gekannt hätten. Diese Störung bedeutet einen Wegfall oder eine gravierende Änderung der Geschäftsgrundlage.

Liegt ein Irrtum (§§ 119 ff. BGB) vor, dann ist § 313 BGB nicht einschlägig. Die Anwendbarkeit des § 313 BGB setzt voraus, dass ein rechtsgeschäftliches oder rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis besteht. Es müssen daher folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es sind keine einschlägigen Spezialregelungen vorhanden.
  • Es liegen schwerwiegende Änderungen der Umstände (§ 313 Abs. 1 BGB, also nachträglicher Wegfall) oder Vorstellungen (§ 313 Abs. 2 BGB, also bereits anfangs fehlend) vor, die als Vertragsgrundlage angenommen wurden.
  • Wäre die Störung der Geschäftsgrundlage bei Vertragsschluss bekannt gewesen: Der Vertrag wäre nicht oder in anderer Form geschlossen worden.
  • Das Festhalten am Vertrag ist für eine Partei unzumutbar.

Die Rechtsfolge ist eine Anpassung des Vertrags gem. § 313 Abs. 1 BGB, und zwar nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich bzw. einem Teil nicht zumutbar, dann besteht ein Anspruch auf Rücktritt (§ 313 Abs. 3 BGB) bzw. auf Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen, mit Rückabwicklung gem. §§ 346 ff. BGB.

Beispiel:
Der Vertragszweck ist nicht mehr erreichbar, wenn z. B. die Baugenehmigung verweigert wurde. Es liegt dann eine Zweckstörung vor.

Grundsätzlich bedeutet nicht jede Störung das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Liegen Änderungen vor, dann ist im Rahmen der Auslegung zunächst zu ermitteln, welche Qualität die Änderungen haben. Möglicherweise ist nicht die Geschäftsgrundlage gestört, sondern lediglich die Realität etwas verändert. Da es hier um vertragliche Schuldverhältnisse geht, sind die beiderseitig zu tragenden Risiken bei einer veränderten Realität im Regelfall auch vertraglich fixiert. Beiden Seiten ist schließlich daran gelegen, sich gegen gewisse Eventualitäten abzusichern. Selbst wenn eine vertragliche Vereinbarung fehlt, könnte eine gesetzliche Regelung greifen. 

Sind demnach vertragliche oder gesetzliche Regelungen anwendbar, dann kann kein Fall der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB vorliegen. Aber auch wenn weder vertragliche noch gesetzliche Regelungen greifen ist zu ermitteln, ob ein Fortbestand für beide Seiten dennoch sinnvoll ist. Kommt diese Überprüfung zu dem Ergebnis, dass das Festhalten am Vertrag aufgrund der veränderten Gegebenheiten völlig sinnlos ist und damit für mindestens eine Vertragspartei unzumutbar ist, kann auf § 313 BGB zurückgegriffen werden.

Was bedeutet Annahmeverzug?

Nicht nur der Schuldner, sondern auch der Gläubiger kann eine Störung im Leistungsaustausch bewirken. Beim Annahme- bzw. Gläubigerverzug (§§ 293 bis 304 BGB) nimmt der Gläubiger die Leistung nicht an. 

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um den Tatbestand des Annahmeverzugs zu erfüllen. Auf ein Verschulden kommt es dabei jedenfalls nicht an.

  • Der Schuldner ist zur Leistung berechtigt (vgl. § 271 BGB)
  • Die Leistung darf ihm nicht unmöglich sein (§ 297 BGB), andernfalls wäre ein Verzug nicht möglich.
  • Die Leistung muss dem Gläubiger ordnungsgemäß angeboten worden sein (§§ 294 bis 296 BGB).
  • Der Gläubiger nimmt die Leistung nicht an bzw. unterlässt eine entsprechende Mitwirkungs-handlung.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, liegt ein Annahmeverzug des Gläubigers vor. In diesem Fall sind die möglichen Rechtsfolgen:

  • Ersatz von Mehraufwendungen (§ 304 BGB)
  • Bei einem gegenseitigen Vertrag: Die Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr) geht auf den Gläubiger über (§ 326 Abs. 2 BGB), d. h. der Käufer (als Gläubiger) muss dennoch zahlen.
  • Der Schuldner haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 300 Abs. 1 BGB).

Beispiel:
K kauft bei V einen Kettenbagger, der am 15.04.2013 bei K angeliefert werden soll. Als V die Maschine anliefert, ist der Betrieb des K wegen eines Betriebsausflugs geschlossen. K gerät damit in Annahmeverzug, wenn V mit der Maschine wieder umkehren muss.

Liegt ein Gläubigerverzug vor, dann haftet der Schuldner nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies ergibt sich aus § 300 Abs. 1 BGB. Liegt gem. § 300 Abs. 2 BGB eine Gattungsschuld vor, dann geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.

Beispiel:
K kauft bei V einen Kettenbagger, der am 15.04.2013 bei K angeliefert werden soll. Als V die Maschine anliefert, ist der Betrieb des K wegen eines Betriebsausflugs geschlossen. K gerät damit in Annahmeverzug, wenn V mit der Maschine wieder umkehren muss.

Dass V wieder umkehren muss, ohne den Bagger abgeliefert zu haben, verärgert V so sehr, dass er auf dem Rücktransport mit stark überhöhter Geschwindigkeit in eine Kurve fährt, wobei der Bagger vom Tieflader rutscht und vollständig zerstört wird.

K hat in diesem Fall einen Anspruch auf beispielsweise Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280, 281, 278 BGB, wenn dem V Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Bei lediglich leichter Fahrlässigkeit besteht dieser Anspruch hingegen nicht.

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