Was bedeutet Arbeitsrecht?
Inhaltsverzeichnis
Bisher gibt es keine einheitliche Kodifikation des Arbeitsrechts. Somit existiert auch kein einheitliches Arbeitsgesetzbuch. Obwohl es einige Bemühungen gab und im Einigungsvertrag im Art. 30 Abs. 1 Nr. 1 steht, dass es Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers sei, „das Arbeitsvertragsrecht sowie das öffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht einschließlich der Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit und den besonderen Frauenarbeitsschutz möglichst bald einheitlich neu zu kodifizieren“, ist es bisher nicht gelungen, ein solches Gesetz zu schaffen.
Daher besteht das Arbeitsrecht heute immer noch aus zahlreichen verschiedenen Gesetzen (z. B. KSchG, TzBfG, BetrVG, ArbGG, TVG oder auch das BGB). Manches ist sogar überhaupt nicht gesetzlich geregelt, so dass dann die Gerichte derartige Lücken schließen mussten.
Was ist Normenhierarchie?
Insgesamt ist das Arbeitsrecht also ein sehr komplexes Gebilde. Um entsprechende Vorrangregeln zu erhalten, existiert im Arbeitsrecht ebenfalls eine Normenhierarchie. Die verschiedenen Gesetze zum Arbeitsrecht können in folgende Rangfolge gebracht werden (Jünger 2017, S. 3):
- Zwingendes Gesetzesrecht
- Europarecht (EG-Recht)
- Grundgesetz
- Einfaches Recht
- Zwingende kollektivrechtliche Vereinbarungen
- Entsprechender gültiger, anwendbarer Tarifvertrag
- Betriebs-/Dienstvereinbarungen
- Arbeitsvertrag
- Dispositive kollektivrechtliche Vereinbarungen
z.B.: Tarif- oder Betriebsvereinbarungen ohne zwingenden Charakter. - Dispositives Gesetzesrecht
z.B.: § 616 BGB, „Vorübergehende Verhinderung“.
Dieser Normenhierarchie haftet das Vorrangprinzip an. Das bedeutet, dass hinsichtlich der zwingenden Normen das Vorrangprinzip in der Weise gilt, dass die jeweils ranghöhere Norm vor der rangniedere Norm Vorrang genießt.
Beispiel:
Gem. § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage. Da gemäß Absatz 2 als Werktage alle Kalendertage gelten, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, beträgt der gesetzlich festgelegte jährliche Mindesturlaub vier Wochen mit jeweils sechs Werktagen.
Gemäß dem Vorrangprinzip darf dieser gesetzlich vorgeschriebene vierwöchige Mindesturlaub z. B. weder vertraglich noch tariflich unterschritten werden.
Neben dem Vorrangprinzip existiert zudem das Günstigkeitsprinzip. Das bedeutet, dass rangniedere Normen günstigere Regelungen enthalten können als ranghöhere.
Beispiel:
Gem. § 622 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats durch den Arbeitgeber gekündigt werden.
Arbeitsvertraglich ist eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende vereinbart. Diese Regelung im Arbeitsvertrag ist solange gültig wie sie, gegenüber den gesetzlichen Vorschriften, für den Arbeitnehmer günstiger ist.
Das Richterrecht hat im Arbeitsrecht eine recht große Bedeutung. Immer dann, wenn gesetzliche Vorschriften oder tarifliche Regelungen fehlen bzw. ein Bedürfnis nach einer Regelung besteht, dann schließen die Gerichte diese Lücke. Allerdings finden sich im Arbeitsrecht aber auch gewollte Lücken. Diesbezüglich kommt dem Bundesarbeitsgericht (BAG) die bedeutende Aufgabe zu, nicht nur Rechtsnormen zu konkretisieren, sondern auch neue Normen zu schaffen. Deshalb sind zusätzlich zu den Gesetzestexten immer auch etwaige Entscheidungen der Arbeitsgerichte hinzuzuziehen.
Was ist Europarecht?
Europarecht stellt überstaatliches Recht in Europa dar. Es kann zum einen in das Europarecht im weiteren Sinne und zum anderen das Europarecht im engeren Sinne unterschieden werden.
Das Europarecht im weiteren Sinne umfasst das Recht der internationalen europäischen Organisationen. Dazu gehört zum einen natürlich das Europarecht im engeren Sinne sowie u. a. das Recht der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). Ist ein Recht zwar zum Europarecht im weiteren Sinne, nicht aber zum Europarecht im engeren Sinne zugehörig, dann ist ein Transformationsakt nötig, um z. B. in Deutschland verbindlich zu sein (Siegel, 2012, S. 7).
Das Europarecht im engeren Sinne hingegen kann in das Primär- und das Sekundärrecht untergliedert werden. Manchmal findet sich außerdem auch ein dritter Teil, das Tertiärrecht (so z. B. in Siegel (2012, S. 27)).
Das Primärrecht umfasst diejenigen Verträge, die innerhalb der Europäischen Union gelten. Hierzu ist der Europäische Gerichtshof gleichgestellt. Das bedeutet, dass die Vorschriften des Primärrechts unmittelbar in der Bundesrepublik Deutschland Wirkung entfalten und daher über dem Bundesrecht stehen.
Zum Sekundärrecht gehören vor allem die Verordnungen sowie Richtlinien der Europäischen Union. Diese wurden von den Unionsorganen unter Beachtung des Primärrechts erlassen. Die Verordnungen sind – ähnlich wie das Primärrecht – direkt im Mitgliedsstaat gültig. Die Richtlinien hingegen müssen erst durch den nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden, um Geltung auf nationaler Ebene zu erlangen.
Beispiel:
Zur Gleichstellung der Geschlechter wurde u. a. die europäische Entgelt-Gleichheitsrichtlinie (Richtlinie 75/117/EWG) erlassen. Diese wurde zunächst durch § 612 Abs. 3 BGB in Deutschland umgesetzt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzte dann § 612 Abs. 3 BGB außer Kraft, da die Vorschriften ins AGG übernommen wurden.
Tertiärrecht ist sonstiges Recht der Europäischen Union. Dieses Recht ist jedoch noch nicht abschließend umrissen und kann somit an dieser Stelle vernachlässigt werden.
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