Was versteht man im Rechtswesen unter einer Absichtserklärung oder Grundsatzvereinbarung?

Zuletzt aktualisiert: 06.03.2023

Willensbekundungen von Verhandlungspartnern werden als Absichtserklärung oder Absichtserklärung im Rechtsprechung begriffen. Die Willensbekundungen sollen das Interessiertsein an Beratungen oder am Schluss eines Kontrakts ausdrücken. Von einem oder von mehreren Verhandlungspartnern überreicht werden die Aussagen. Präzise zu steuern und eventuell durch Interpretation ist die Rechtsverbindlichkeit der individuellen Bestimmungen festzustellen. Nicht legaldefiniert ist der Rechtsbegriff.

Die eventuellen Handelspartner stellen speziell im Vorfeld von komplizierten Unternehmenskäufen, weitläufigeren IT-Projekten oder anderen zeitaufwändigen Geschäften häufig so genannte Letter of Intent aus. Die mutuale Seriosität der Diskussionen und die Absicht zum Fertigstellung eines zutreffenden Kontrakts soll vor Anfang oder während der fortlaufenden Beratungen hiermit belegt werden. Erklärungen sollen keineswegs ein Recht auf Fertigstellung des absichtsvollen Kontrakts rechtfertigen, aus dem eventuell eine Schadenersatzpflicht erwächst. Ein Abriss, der jederzeitig ist, der Beratungen soll stattdessen ohne Nennung von Beweggründen machbar verbleiben. Dass bei einer eventuellen Streitsache über die Geltung einer Aussage ebenfalls bei der Interpretation, die gerichtlich ist, keine Aber entstehen, müssen um dies sicherzustellen die Aussagen so ausgesprochen werden.

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Welche verschiedenen institutionalisierten Formen gibt es von Absichtserklärungen?

Es gibt unter dem Überbegriff der Absichtserklärung diverse institutionalisierte Erscheinungsformen, mit der ein Erklärender seine Planungen oder Handlungsziele mitteilt. Die Umgrenzung des Spielraums und die Kanalisierung des Verhandlungsprozesses ist gemeinsame Zielsetzung. Wird in der Literatur zwischen einem ‚ sanften ‘ und ‚ knallharten ‘ Letter of Intent, einem Schreiben of Understanding oder Verhandlungsvereinbarungen unterschieden. Eine Unterform, die institutionalisiert ist, der Absichtserklärung ist zudem die ‚ sanfte ‘ Patronatserklärung. Unilaterale, empfangsbedürftige Willensäußerungen sind Erklärungen. Weder eine Offerte zum Vollendung eines Hauptvertrags noch zum Vollendung eines Vorvertrags stellen sie in der Regelmäßigkeit dar.

Zwei Typen von Letter of Intent (LoI) gibt es.

Was ist ein weicher LoI und welche rechtlichen Folgen hat er?

Ein Weicher LoI ist eine unverbindliche Absichtserklärung, die lediglich bestätigt, dass die Parteien des LoI in Vertragsverhandlungen stehen. Als unilaterale Aussage abgefasst sein kann er. Die Aussage gibt eine Regelung der Verhandlungsposition des Ausstellers wieder. Der LoI wird in der Praktik häufig ebenfalls als von beiden Interessengruppen zu unterzeichnendes Schriftstück benutzt. Sie sollen den Zustand der Beratungen und deren Seriosität darstellen, sind aber gesetzlich zwanglos, so dass ein Recht auf Fertigstellung des angestrebten Kontrakts nicht besteht. Der im Übrigen lässige LoI kann gleichwohl individuelle Bestimmungen wie Geheimhaltungsverträge und Exklusivitätsklauseln beinhalten. Sie sind für die Zeitlang, die vereinbart ist, recht gut bindend.

In dieser Erscheinungsform ist der LoI eine vage Absichtserklärung, die gegenwärtig keine juristische Bindungswirkung entfaltet. Es fehlt der Rechtsfolgewille. Der LoI kann daher nicht den potenzialen Ankäufer zusetzen, den Kaufvertrag später außerdem in Wirklichkeit abzuschließen. Sekundärpflichten können gleichwohl mit einem LoI trotzdem schon gekoppelt sein. Die generellen Prinzipien werden zur Vertrauenshaftung eingesetzt, wenn der LoI in jener Falle ein juristisches Schuldverhältnis nach § 311 Absatz 2 BGB begründet.

Den Regelungen des § 311 Absatz 2 Nr. 3 BGB unterliegt der schwache LoI. Ähnliche kaufmännische Verbindungen sind solche, die nicht auf den unverzüglichen Vertragsabschluss abzielen, sondern diesen bloß vorbereiten. Der schwache LoI. fällt unter diesen Sachverhalt. Eine Schutzpflicht im Bestimmung des § 241 Absatz 2 BGB kann zudem durch einen schwachen LoI aufkommen. Dass Leiber, Besitz, Lebensweise und anderweitige Rechtsgüter des anderen Bestandteils nicht geschädigt werden, handelt dabei es sich um die Verpflichtung, sich bei Erledigung des Kontrakts so zu verhalten. Hat demnach ein Bund eine Absichtserklärung abgeführt, obwohl sie sich schon im Moment der Ausgabe der Aussage gewiss war, dass sie den angestrebten Kontrakt aus nicht schließen will, liegt eine Schutzpflichtverletzung nach § 241 Absatz 2 BGB vor. Der Versender des LoI begeht eine Pflichtverletzung, wenn er zufällig den Kontrakt fehlschlagen lässt und so das beim Adressaten in Recht genommene Zutrauen verletzt. In diesem Sachverhalt hat er dem Adressaten den Vertrauensschaden zu substituieren, somit die Schädigung, welcher dem Adressaten dadurch eingetreten ist, dass er auf das Gelingen des Hauptvertrags getraut hat.

Was ist ein harter LoI und welche rechtlichen Folgen hat er?

Ist der LoI konkret gefasst und enthält einige rechtlich bindende Erklärungen, liegt ein Harter LoI vor. Auf maßgebende Vertragsbestandteile betreffen müssen sich diese Aussagen aber. Nicht die bindenden Nebenabreden wie die Geheimhaltungsklausel gehören hierzu. Die Geheimhaltungsklauseln sind schon in einem sanften LoI bindend. Ein Harter LoI ist zwar kein Vorvertrag, doch haben die Parteien Pflichten (§ 311 Absatz 2 Nr. 1 i. V. m. § 241 Absatz 2 BGB). Die Schutzpflichten und speziell Sorgfaltspflichten gehören hierzu.

Was ist ein Memorandum of Understanding?

Eine Absichtserklärung zwischen mehreren Verhandlungspartnern wird gegeben und unterzeichnet, man spricht ebenfalls von einem Memorandum of Understanding, ein Ausdruck aus dem US-amerikanischen Rechtskreis. Auch um eine reinliche Absichtserklärung handelt es sich, für die die ähnlichen Prinzipien wie bei einem LoI gelten. Die Bezeichnungen werden in der Praktik teilweise gleichbedeutend benutzt. Wie das Schriftstück tituliert ist, ist gesetzlich ohne Bedeutung. Maßgeblich ist die inhaltliche Konstruktion, aus der hervorgeht, dass es sich um eine freibleibende Absichtserklärung handelt – demnach um einen LoI oder ein MoU.

Um ein Schriftstück handelt es sich. Das Schriftstück legt die Orientierungspunkte eines Kontrakts, der gegenwärtig abzuschließend ist, fest. Keine gesetzliche Bindungswirkung hat diese Absichtserklärung und diese Absichtserklärung kann demnach nicht vor Gerichtshof angeklagt werden. Obwohl der Ausdruck, der aus dem Österreichischen stammend ist, in wirklichkeit schon rechtsverbindliche Abkommen beschreibt, wird der Ausdruck Vorvertrag in Deutschland oft gleichbedeutend benutzt. Insbesondere oft im Zusammenhang der Unterredung von Unternehmenskaufverträgen vollendet werden MoU. Außerdem werden MoU ebenfalls als zwischenstaatliche Abkommen geschlossen, da diese – verschieden als völkerrechtliche Vereinbarungen – nicht unterzeichnet werden müssen, sondern gestaltlos geschlossen werden.

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Was ist ein Vorvertrag und welche Funktion hat er?

Nicht als Vorvertrag zu befähigen ist allein der knallharte LoI. Der Vorvertrag ist allerdings rechtlich nicht eingestellt, doch handelt es sich um einen schuldrechtlichen Kontrakt, der die Pflicht zum zukünftigem Schluss eines Hauptvertrags begründet. Zum Fertigstellung des Hauptvertrags verpflichtet ein Vorvertrag daher die Interessengruppen. Schon die grundlegenden Vertragsbestandteile des zukünftigen Hauptvertrags sind in einem Vorvertrag beinhaltet. Im Gegensatzwort zum MoU oder LoI ist die Ausführung des Hauptvertrags in diesem Sachverhalt einklagbar. Wenn dem Hauptvertrag gegenwärtig faktische oder juristische Hinderungen entgegenstehen, bietet sich der Schluss eines Vorvertrags zum Beispiel an. Die Pflicht zum Fertigstellung des Hauptvertrags kann in einer solchen Falle im Vorvertrag unter die Voraussetzung gesetzt werden, dass ein feststehendes Geschehen eintritt beziehungsweise die Hinderung fortfällt. Ein Vorvertrag kann außerdem so angelegt sein, dass lediglich eine Gruppierung festgebunden wird, die andere aber keinerlei Verpflichtungen zum Vertragsschluss übernimmt.

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Wie wird bei einem Rechtsstreit der Erklärungsinhalt eines LoI ermittelt?

Es kommt zum Streitsache, die Gerichtshöfe sind zur Interpretation des Erklärungsinhalts aufgrund der Auslegungsregeln ( § 133, § 157 BGB ) veranlasst. Dabei ist durch Interpretation zu bestimmen, ob in Wirklichkeit ein Verhältnis beabsichtigt war oder aber ob bloß eine Absichtserklärung übergeben wurde. Keine gesetzliche Bindungswirkung entfaltet der sanfte LoI. Keine Verpflichtung zum Vertragsschluss begründet er. ( § 154 Absatz 1 BGB ) haben ebenfalls individuelle Elemente als Vorvereinbarungen prinzipiell keine Bindungswirkung. Vertragsklauseln sind am offensichtlichsten. Die Vertragsklauseln lassen den absenten Bindungswillen feststellen. Dass der LoI im Hinsicht auf den Vertragsabschluss, der angestrebt ist, weder eine verbindliche Abrede noch eine Zusage zum Schluss des Kontrakts enthält, stellen sie klar. Die abwesende Leistungsbindung feststellen lassen fehlende Deutlichkeit, linguistische Verbrämungen oder eine lediglich unvollkommene Vereinbarung. Enthalten diese Aussagen die selbstbezügliche Erklärung, dass eine Leistungspflicht nicht gerechtfertigt werden soll, liegen freibleibende Erklärungen vor.

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Was kann eine Absichtserklärung im Zusammenhang mit einer Unternehmensübernahme enthalten?

Die Absichtserklärung ist allerdings großteil gesetzlich zwanglos, soll aber die sittliche und psychische Wichtigkeit der Abwicklung betonen und kann zum Beispiel im Gebiet des Unternehmenskaufs nachfolgende Stellen beinhalten:

  • Benennung der Handelspartner
  • Anteilnahme an der Ausführung des bezeichneten Geschäftes
  • Zusammenschau seitheriger Gesprächsergebnisse
  • Konkretion des Transaktionsvorhabens
  • Zeitplan
  • Vollmachterteilung zugunsten einer das Kaufobjekt prüfenden Interessengruppe
  • Befristungen, Vorbedingungen und Einschränkungen
  • Geheimhaltungsverpflichtung bzgl. der erhaltenen Angaben, Begriffsbestimmung von Ausnahmefällen, ggf. Sanktionierungen bei Verletzung
  • Herausgabe- beziehungsweise Vernichtungsanspruch von erhaltenen Unterlagen
  • Verweis auf die abwesende Bindungswirkung des LoI
  • Beendigungsgründe für die andauernden Beratungen
  • Auslagenersatzregelungen
  • Exklusivitätsklausel

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