Aktuelles zu ESG Management
Inhaltsverzeichnis
Das Nachhaltigkeitsmanagement unterliegt einer sehr dynamischen Entwicklung. Da es nicht möglich ist, alle Details und Entwicklungen jeweils in den Studienbriefen abzubilden, haben wir uns dazu entschlossen, Ihnen auf dieser Seite jeweils den Kenntnisstand in aktueller Form zu präsentieren.
Wir empfehlen Ihnen daher, regelmäßig sich auf dieser Seite über Neuerungen kurz zu informieren. Zudem sind wir dankbar für Anregungen und Ergänzungen, die wir gerne mit aufnehmen.
Ihr Team der FSGU Akademie
27.02.2025: Anpassung der Berichtspflicht durch „Omnibus“-Verordnung
Die Europäische Kommission plant, im ersten Halbjahr 2025 konkrete Vorschläge zur Reduzierung der Berichtspflichten um mindestens 25 % vorzulegen. Dieses Vorhaben zielt darauf ab, die bestehenden Berichtspflichten in der EU zu konsolidieren und zu vereinfachen. Derzeit existieren mehrere parallele Berichtspflichten, die Unternehmen erheblich belasten. Durch die geplante “Omnibus”-Verordnung sollen diese Pflichten gebündelt und harmonisiert werden, um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren. Die Konsolidierung betrifft insbesondere die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die durch verschiedene Richtlinien und Verordnungen geregelt ist. Mit der neuen Verordnung strebt die EU an, die Effizienz und Kohärenz der Berichterstattung zu erhöhen und gleichzeitig die Transparenz für Stakeholder zu verbessern.
26.02.2025:
CSRD und EU – Omnibus Richtlinie
Am 26. Februar 2025 hat die Europäische Kommission das „Omnibus-I-Paket“ zur Nachhaltigkeit vorgestellt. Ziel dieses Pakets ist es, die Berichtspflichten aus der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) und der Taxonomie-Verordnung sowie die Sorgfaltspflichten der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) zu vereinfachen.
Konkret werden folgende Änderungen vorgeschlagen:
Änderungen an der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD)
Anwendungsbereich:
- Die Mindestanzahl der Beschäftigten für die Berichtspflicht wird auf 1.000 angehoben.
- Zusätzlich muss eines der bestehenden finanziellen Kriterien überschritten werden:
- Bilanzsumme über 25 Millionen Euro oder
- Nettoumsatz von mehr als 50 Millionen Euro.
Diese Anpassung führt dazu, dass sich der Anwendungsbereich der CSRD verkleinert, was gleichzeitig eine Reduzierung des Geltungsbereichs der EU-Taxonomie zur Folge hat.
Nachhaltigkeitsinformationen aus der Wertschöpfungskette:
Unternehmen sind künftig nur noch verpflichtet, Nachhaltigkeitsdaten von jenen Geschäftspartnern in der Wertschöpfungskette einzuholen, die selbst unter die CSRD-Berichtspflicht fallen.
Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS):
Die bestehenden Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS, delegierter Rechtsakt) werden überarbeitet, um die Anzahl der geforderten Datenpunkte zu reduzieren, unklare Begriffe zu präzisieren und eine bessere Abstimmung mit anderen EU-Regulierungen sicherzustellen.
Die überarbeiteten Standards sollen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie veröffentlicht werden.
Erleichterungen für KMU:
Ein freiwilliger Standard für kleine und mittlere Unternehmen (VSME) wird per delegiertem Rechtsakt eingeführt.
CSRD-berichtspflichtige Unternehmen dürfen von nicht berichtspflichtigen Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette keine weitergehenden Informationen verlangen als jene, die im VSME-Standard vorgesehen sind.
Streichung sektorspezifischer Standards:
Die ursprünglich geplanten sektorspezifischen Berichtsstandards entfallen vollständig.
Prüfung der Berichte:
Die geplante schrittweise Einführung einer hinreichenden Prüfungssicherheit („reasonable assurance“) entfällt. Damit bleibt es dauerhaft bei der bisherigen, weniger strengen Prüfung („limited assurance“).
Verlängerung von Fristen
Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD):
Die schrittweise Einführung der Berichtspflichten für betroffene Unternehmen wird angepasst. Große Unternehmen, die bislang nicht der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) unterliegen, müssen die Anforderungen nun erst ab dem 1. Januar 2028 umsetzen.
Für börsennotierte KMU, kleine Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen verschiebt sich der Start auf den 1. Januar 2029.
Lieferkettenrichtlinie (CSDDD):
Die Frist für die nationale Umsetzung wird um ein Jahr verlängert und endet nun am 26. Juli 2027.
Die Einführung für Unternehmen erfolgt gestaffelt:
- Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von 900 Millionen Euro unterliegen den neuen Vorgaben ab dem Geschäftsjahr 2029.
- Für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von 450 Millionen Euro gelten die Anforderungen ab dem Geschäftsjahr 2030.
Diese Anpassungen sollen Unternehmen mehr Zeit für die Implementierung der neuen Vorschriften geben und so die Umstellung erleichtern.
Änderungen bei der CSDDD-Lieferkettenrichtlinie
Beschränkung auf direkte Vertragspartner & Schutz kleinerer Unternehmen:
Unternehmen müssen sich künftig nur noch auf die Überwachung ihrer eigenen Aktivitäten, der ihrer Tochtergesellschaften sowie ihrer direkten Vertragspartner konzentrieren.
Eine Pflicht zur Prüfung indirekter Vertragspartner besteht nur, wenn dem Unternehmen „plausible Informationen“ über mögliche negative Auswirkungen vorliegen.
Für Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten, die Teil einer Wertschöpfungskette sind, gelten reduzierte Anforderungen zur Bereitstellung von Informationen.
Kein sofortiger Vertragsabbruch mehr:
Unternehmen sind nicht mehr verpflichtet, eine Geschäftsbeziehung sofort zu beenden, wenn schwerwiegende, nicht vermeidbare oder nicht behebbare Risiken festgestellt werden.
Stattdessen dürfen betroffene Verträge nicht verlängert oder ausgeweitet werden. Zusätzlich soll ein erweiterter Aktionsplan mehr Maßnahmen zur Risikobegrenzung ermöglichen. Diese Regelung fällt nicht unter die bereits bestehende Harmonisierungsvorschrift.
Eingeschränkte Stakeholderbeteiligung:
Die Gruppe der Stakeholder, die bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten berücksichtigt werden müssen, wird reduziert.
Eine Beteiligung setzt eine direkte Betroffenheit und eine legitime Vertretung voraus, wodurch die Anzahl einzubeziehender Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sinkt.
Überwachung und Aktualisierung des Sorgfaltspflichtenplans:
Unternehmen müssen ihre internen Überwachungs- und Sorgfaltspflichtenpläne nur noch alle fünf Jahre anpassen, statt wie bisher jährlich.
Klimaplan-Anpassungen:
Unternehmen bleiben verpflichtet, einen wirksamen Plan zur Bekämpfung des Klimawandels zu entwickeln.
Dieser Plan muss künftig von Beginn an konkrete Umsetzungsmaßnahmen enthalten. Die Verpflichtung zur aktiven Umsetzung des Plans entfällt jedoch.
Sanktionen:
Die bisherige Mindesthöhe für Maximalstrafen von fünf Prozent des Jahresumsatzes wird gestrichen.
Zivilrechtliche Haftung:
Die Mitgliedstaaten sind nicht mehr verpflichtet, eine zivilrechtliche Haftung für Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten und daraus resultierende Schäden gesetzlich zu verankern.
Es bleibt ihnen jedoch freigestellt, ein entsprechendes Haftungsregime einzuführen.
Was passiert als nächstes?
Der Gesetzgebungsprozess geht nun in die nächste Phase: Der Rat der EU und das Europäische Parlament (EP) müssen die Vorschläge der Europäischen Kommission annehmen.
Schnellverfahren für Fristverlängerungen: Die Kommission fordert den Rat und das EP auf, den Richtlinienvorschlag zu den Fristverlängerungen im beschleunigten Verfahren zu verabschieden.
Reguläres Verfahren für materielle Änderungen: Der Richtlinienvorschlag zu inhaltlichen Anpassungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung und den Sorgfaltspflichten in der Lieferkette soll im regulären Gesetzgebungsverfahren behandelt werden, jedoch mit hoher Priorität.
Änderungen an den Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS): Die Kommission plant, die überarbeiteten delegierten Rechtsakte zu den ESRS so schnell wie möglich zu erlassen – spätestens sechs Monate nach der Verabschiedung der Fristverlängerungen. Dafür ist keine Zustimmung des Rates oder des EP erforderlich.
Unser Fazit:
Die Europäische Kommission hat mit diesem Vorschlag einen ersten Schritt zur Reduzierung bürokratischer Hürden und zur Vereinfachung des EU-Rechtsrahmens unternommen. Damit rückt die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit in den Fokus. Nun liegt es am Rat der EU und dem Europäischen Parlament, ob das Paket überhaupt verabschiedet wird. Möglicherweise bleibt auch alles, wie es geplant wurde.
04.02.2025: „Neuer Deal für die europäische Wettbewerbsfähigkeit“ – Budapester Erklärung zur Wettbewerbsfähigkeit Europas
Nach einem Treffen der EU-Staats- und Regierungschefs mit der Europäischen Kommission in Budapest wurde die Budapester Erklärung zum „Neuen Deal für die europäische Wettbewerbsfähigkeit“ veröffentlicht. Diese enthält einen 12-Punkte-Plan der EU-Regierungen, der darauf abzielt, wirtschaftlichen Wohlstand, Sicherheit und Widerstandsfähigkeit in den kommenden Jahren zu sichern.
Ein zentraler Punkt der Erklärung ist die Initiierung eines umfassenden Vereinfachungsprozesses, der Unternehmen durch einen klaren, verständlichen und effizienten regulatorischen Rahmen entlasten soll. Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) soll der bürokratische, regulatorische und berichtsbezogene Aufwand erheblich reduziert werden. In diesem Zusammenhang soll die Europäische Kommission bereits im ersten Halbjahr 2025 konkrete Vorschläge zur Senkung der Berichtspflichten um mindestens 25 Prozent vorlegen.
Reduktion von Berichtspflichten und Datenpunkten
Obwohl der vollständige Umfang der geplanten Omnibus-Verordnung noch nicht feststeht, verdeutlicht die EU damit ihre Absicht, Bürokratie gezielt abzubauen, um die Wettbewerbsfähigkeit in Europa langfristig zu stärken.
EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen betonte nach dem Gipfeltreffen in Budapest: „Die Anzahl der erhobenen Datenpunkte – Tausende an der Zahl – ist zu hoch, oft redundant und überschneidend.“ Daher sollen bestehende Offenlegungspflichten zusammengeführt werden, darunter:
- CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive): Unternehmen müssen umfassend über ihre ökologischen, sozialen und governance-bezogenen Risiken und Auswirkungen berichten. Derzeit sind hierfür laut EFRAG bis zu 783 Datenpunkte erforderlich.
- EU-Taxonomie: Diese Verordnung legt fest, inwieweit wirtschaftliche Aktivitäten eines Unternehmens den Kriterien für nachhaltiges Wirtschaften entsprechen.
- CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive): Unternehmen sind verpflichtet, jährlich über die Einhaltung von menschenrechtlichen und ökologischen Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu berichten. Eine Verknüpfung mit der CSRD-Berichterstattung ist ohnehin geplant.
Mit diesen Maßnahmen strebt die EU an, die regulatorischen Anforderungen effizienter zu gestalten, Unternehmen zu entlasten und zugleich die Nachhaltigkeitsziele zu wahren.
Von der Leyen stellte klar, dass die bestehenden Regelungen nicht abgeschafft werden sollen: „Der Inhalt der Gesetze ist gut, wir wollen ihn bewahren und werden ihn bewahren.“ Allerdings liegt es nicht in der Hand der Kommission, ob die Regelungen inhaltlich unangetastet bleiben – dies bestimmt das EU-Gesetzgebungsverfahren.
Die Kommission plant, am 26. Februar einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, der anschließend im Europäischen Parlament und im Rat diskutiert wird. In diesem Prozess können Anpassungen vorgenommen werden, sodass eine Überarbeitung der bestehenden Vorschriften durchaus möglich wäre.